Die Räum- und Streupflicht zum Schutz der Fußgänger umfasst nicht die Fahrbahn - auch nicht im Straßeneinmündungsbereich. Lediglich die Fußgängerwege und die belebten, über die Straße führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege müssen bestreut werden.
Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren der Straße wegen Glatteis auf der Fahrbahn, so haftet die Gemeinde nicht.
Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren der Straße wegen Glatteis auf der Fahrbahn, so haftet die Gemeinde nicht.
OLG Frankfurt, 24.09.1987 - Az: 1 U 138/86
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