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Streupflicht einer Gemeinde im Straßeneinmündungsbereich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Räum- und Streupflicht zum Schutz der Fußgänger umfasst nicht die Fahrbahn - auch nicht im Straßeneinmündungsbereich. Lediglich die Fußgängerwege und die belebten, über die Straße führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege müssen bestreut werden.

Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren der Straße wegen Glatteis auf der Fahrbahn, so haftet die Gemeinde nicht.


OLG Frankfurt, 24.09.1987 - Az: 1 U 138/86


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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