Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor ihm dieser nicht die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Irrelevant ist dabei, dass der Käufer bei dieser Zurverfügungstellung des Kfz zum Zwecke der Nachbesserung mit dem Kfz eine erhebliche Strecke zurücklegen müsste, ggf. das Kfz sogar transportieren lassen muss. Der Käufer kann entweder einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab informieren, welche Art des Transportes er beabsichtigt und welche Kosten voraussichtlich entstehen.
AG Meppen, 25.07.2016 - Az: 3 C 314/16
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