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Unfallschäden im Gebrauchtwagenkaufvertrag offenbart

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Der Käufer kann nicht davon ausgehen, daß es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, wenn im Gebrauchtwagenkaufvertrag ein behobener Front- und Seitenschaden aufgeführt wird.

Es kann auch nicht behauptet werden, das Fahrzeug sei als unfallfrei angepriesen worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Angesichts der vertraglichen Freizeichnungsklausel kommt eine Haftung der Beklagten für einen Mangel des Fahrzeugs lediglich unter dem Aspekt der Arglisthaftung oder der unzulässigen Rechtsausübung (bei grober und leichter Fahrlässigkeit) in Betracht.

Die Beklagte hat dem Kläger nicht arglistig einen Fehler verschwiegen.

Dass ein Unfallschaden bzw. eine Unfallbeteiligung einen Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB darstellen kann, ist allgemein anerkannt.

Soweit der Kläger behauptet, der Verkäufer der Beklagten habe das streitgegenständliche KfZ als unfallfrei angepriesen bzw. den im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen behobenen Unfallschaden als Bagatellschaden deklariert, so ist dies unvereinbar mit den schriftlichen Angaben im Kaufvertrag. Da im Kaufvertrag ein Unfallvorschaden angegeben wird, kann der Verkäufer nicht gleichzeitig den Wagen als unfallfrei angepriesen haben. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Beschreibung „behobener Front- und Seitenschaden“ auch jedem Laien deutlich macht, dass es sich hierbei nicht um einen Bagatellschaden handelt. Als Erklärung „nur der Form halber“, wie der Kläger es in seinem Fax an die Beklagte vom 16.03.2000 interpretieren will, ist dieser Eintrag nicht abzutun. Letztlich geht es dem Kläger auch nicht um diesen offensichtlich ordnungsgemäß reparierten Vorschaden, der sich während seiner nahezu einjährigen Besitzzeit offenbar nicht nachteilig bemerkbar gemacht hat; schliesslich hielt es der Kläger seinerseits nicht für erforderlich, bei Weiterveräusserung des Fahrzeugs auf diesen reparierten Vorschaden hinzuweisen.

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