Ob ein Mangel an einem verkauften Fahrzeug vorliegt oder Verschleiß gegeben ist, ist irrelevant, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß zur Nacherfüllung aufgefordert wurde.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen und nachzubessern. Denn erst aufgrund einer eigenen Untersuchung kann der Verkäufer beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Erst dann ist er überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen und nachzubessern. Denn erst aufgrund einer eigenen Untersuchung kann der Verkäufer beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Erst dann ist er überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet.
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AG Bochum, 16.03.2016 - Az: 70 C 417/15
ECLI:DE:AGBO:2016:0316.70C417.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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