Ob ein Mangel an einem verkauften Fahrzeug vorliegt oder Verschleiß gegeben ist, ist irrelevant, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß zur Nacherfüllung aufgefordert wurde.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen und nachzubessern. Denn erst aufgrund einer eigenen Untersuchung kann der Verkäufer beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Erst dann ist er überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Kaufobjekt an dessen Niederlassung zu untersuchen und nachzubessern. Denn erst aufgrund einer eigenen Untersuchung kann der Verkäufer beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Erst dann ist er überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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