Ist das Wohnzimmer einer Wohnung unbenutzbar, so ist eine Minderung des Mietzinses um 30 % gerechtfertigt.
Im zu entscheidenden Fall war es in der Wohnung über der des Mieters zu einem Wasserschaden gekommen. Die Decke des Mieters war komplett durchgefeuchtet, die Decke musste abgestützt werden und das Wohnzimmer war unbenutzbar. Deshalb minderte der Mieter die Miete um 30%.
Der Vermieter hielt dies für überzogen und klagte.
In der Folge bis Abschluss der Renovierungsarbeiten war die Minderungsquote dann aber auf 20 % abzusenken.
Im zu entscheidenden Fall war es in der Wohnung über der des Mieters zu einem Wasserschaden gekommen. Die Decke des Mieters war komplett durchgefeuchtet, die Decke musste abgestützt werden und das Wohnzimmer war unbenutzbar. Deshalb minderte der Mieter die Miete um 30%.
Der Vermieter hielt dies für überzogen und klagte.
Vor Gericht fand der Vermieter kein Gehör.
Die Minderung des Mieters sei vielmehr völlig angemessen, weil eine erhebliche Gebrauchseinschränkung vorlag. Da das mit den Abstützungsbalken versehene Wohnzimmer nicht benutzbar war, konnte für den fraglichen Monat die Miete um 30 % gemindert werden.In der Folge bis Abschluss der Renovierungsarbeiten war die Minderungsquote dann aber auf 20 % abzusenken.
AG Bochum, 28.11.1978 - Az: 5 C 668/78
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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