Im "VW-Abgasskandal" fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines betroffenen Neuwagens zur Last (§ 826 BGB).
Der Hersteller haftet für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB.
Der Käufer kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
Dem Anspruch aus § 826 BGB steht nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs ("Software-Update") erfolgt ist.
Bietet der Gläubiger die seinerseits Zug um Zug geschuldete Leistung nur gegen eine der Höhe nach unbestimmte und für den Schuldner auch nicht bestimmbare Forderung an (hier: nicht mitgeteilte Laufleistung eines Fahrzeugs), kommt der Schuldner mit der Annahme der angebotenen Leistung nicht in Verzug.
Bietet der klagende Gläubiger die seinerseits Zug um Zug geschuldete Leistung dem Klageantrag zufolge nur gegen Forderung einer weitaus höheren Entschädigung als geschuldet an (Zuvielforderung) und unterbreitet er dem Schuldner auch sonst kein anderes wörtliches Angebot, kommt der Schuldner mit der Annahme nicht gemäß §§ 295, 298 BGB in Verzug.
Der Hersteller haftet für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB.
Der Käufer kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
Dem Anspruch aus § 826 BGB steht nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs ("Software-Update") erfolgt ist.
Bietet der Gläubiger die seinerseits Zug um Zug geschuldete Leistung nur gegen eine der Höhe nach unbestimmte und für den Schuldner auch nicht bestimmbare Forderung an (hier: nicht mitgeteilte Laufleistung eines Fahrzeugs), kommt der Schuldner mit der Annahme der angebotenen Leistung nicht in Verzug.
Bietet der klagende Gläubiger die seinerseits Zug um Zug geschuldete Leistung dem Klageantrag zufolge nur gegen Forderung einer weitaus höheren Entschädigung als geschuldet an (Zuvielforderung) und unterbreitet er dem Schuldner auch sonst kein anderes wörtliches Angebot, kommt der Schuldner mit der Annahme nicht gemäß §§ 295, 298 BGB in Verzug.
LG Kiel, 18.05.2018 - Az: 12 O 371/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


