Im vorliegenden Fall ging es um die Frage des Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich eines im Internet erworbenen und zum Einbau durch den Käufer in eine Werkstatt versandten Getriebes. In einem solchen Fall ist der Erfüllungsort der Ort der Werkstatt. Dies war vorliegend nicht nur der Ort, an den nach den ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen die ursprüngliche Lieferung zu erfolgen hatte, sondern auch der Ort der aktuellen Belegenheit des Autos nebst auszutauschendem Getriebe zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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