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Fiktive Reparaturkosten nach Verkehrsunfall und der Verweis auf günstigere Referenzwerkstatt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte nicht auf günstigere Referenzwerkstätten verwiesen werden, wenn seinem Gutachten bereits die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen.

Welche Stundenverrechnungssätze gelten bei der fiktiven Abrechnung?

Rechnet der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, ist zwischen den Parteien oftmals strittig, ob der Schädiger ihn auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt verweisen kann. Dies ist unzulässig, wenn dem Gutachten des Geschädigten bereits die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. OLG München, 13.09.2013 - Az: 10 U 859/13). In diesem Fall bewegt sich die Abrechnung bereits auf einem Niveau, das nicht über dem Durchschnitt des örtlichen Marktes liegt. Für eine Verweisung auf noch günstigere Werkstätten bleibt dann kein Raum.

Die mittleren ortsüblichen Sätze können sich für das Gericht aus einem in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergeben und damit gerichtsbekannt sein. Vorliegend betraf dies die Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten im Großraum München mit jeweils 120,56 Euro für Mechanik und Karosserie sowie 123,49 Euro für Lackierarbeiten.

Sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig?

UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bei Ersatzteilen) und Verbringungskosten (Kosten für den Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei) sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie in der Region ortsüblich anfallen. Ob dies der Fall ist, kann das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO beurteilen. Ist gerichtsbekannt, dass entsprechende Aufschläge und Kosten in der Region üblicherweise erhoben werden, sind sie in die fiktive Reparaturkostenberechnung einzustellen. Im entschiedenen Fall stützte sich das Gericht dabei auch auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach diese Positionen im Großraum München ortsüblich sind.

Welche Einzelpositionen der Reparaturkalkulation sind erstattungsfähig?

Ob einzelne Positionen einer Reparaturkostenkalkulation berücksichtigt werden können, hängt von ihrer technischen Erforderlichkeit für die Instandsetzung ab. Diese Frage kann durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geklärt werden. Werden dessen Feststellungen von den Parteien nicht angegriffen und ist es nachvollziehbar begründet, kann sich das Gericht ihm anschließen.

Nicht angesetzt werden konnten danach vorliegend:
  • die Fahrzeugreinigung,
  • der Unterbodenschutz und die Hohlraumversiegelung,
  • die Reinigung von Radnabe und Anlagefläche,
  • die Prüfposition Beleuchtung,
  • der Arbeitsplatzwechsel,
  • die Entsorgungskosten.
Als erforderlich beurteilt wurden dagegen die Anfertigung eines Farbmusterblechs bzw. die Arbeiten an der Mischanlage. Auch die Sicherheitsmaßnahmen für die Ofentrocknung sind ansetzbar. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughersteller diese nicht zwingend vorschreibt, sie aber in jedem Fall sinnvoll sind, um Hitzeschäden zu vermeiden.


AG München, 10.08.2018 - Az: 342 C 23638/17 (2)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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