Gemäß § 12 V StVO hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Dies ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt, gilt also auch auf Parkplätzen und - wie hier - in verkehrsberuhigten Bereichen. Der Vorrang bleibt erhalten, auch wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.
So lag der Fall hier. Auch der Beklagte beabsichtigte in die Parklücke einzufahren. Der Beklagte war dabei, in die Parklücke einzufahren, obwohl er den Vorrang des Klägers berücksichtigen musste. Ob er vor der Kollision angehalten und gehupt hatte, wie er behauptet, ist insoweit unerheblich. Denn er hat ungeachtet dessen den Vorrang des Klägers schon dadurch unfallursächlich verletzt, dass er zum Einfahren in die Parklücke angesetzt und diese auch bereits erreicht hatte.
So lag der Fall hier. Auch der Beklagte beabsichtigte in die Parklücke einzufahren. Der Beklagte war dabei, in die Parklücke einzufahren, obwohl er den Vorrang des Klägers berücksichtigen musste. Ob er vor der Kollision angehalten und gehupt hatte, wie er behauptet, ist insoweit unerheblich. Denn er hat ungeachtet dessen den Vorrang des Klägers schon dadurch unfallursächlich verletzt, dass er zum Einfahren in die Parklücke angesetzt und diese auch bereits erreicht hatte.
LG Saarbrücken, 15.07.2016 - Az: 13 S 20/16
ECLI:DE:LGSAARB:2016:0715.13S20.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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