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Vorrang des eine Parklücke zuerst Erreichenden im verkehrsberuhigten Bereich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 12 V StVO hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Dies ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt, gilt also auch auf Parkplätzen und - wie hier - in verkehrsberuhigten Bereichen. Der Vorrang bleibt erhalten, auch wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.

So lag der Fall hier. Auch der Beklagte beabsichtigte in die Parklücke einzufahren. Der Beklagte war dabei, in die Parklücke einzufahren, obwohl er den Vorrang des Klägers berücksichtigen musste. Ob er vor der Kollision angehalten und gehupt hatte, wie er behauptet, ist insoweit unerheblich. Denn er hat ungeachtet dessen den Vorrang des Klägers schon dadurch unfallursächlich verletzt, dass er zum Einfahren in die Parklücke angesetzt und diese auch bereits erreicht hatte.


LG Saarbrücken, 15.07.2016 - Az: 13 S 20/16

ECLI:DE:LGSAARB:2016:0715.13S20.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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