Die Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Umfang der Kontrollpflichten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential. Zudem ist allgemein bekannt, dass - ungeachtet der Tatsache, dass es sich um eine SB-Tankstelle handelt, bei der auf dem Tankstellengelände naturgemäß nicht durchgängig Personal zugegen ist - aufgrund des ersichtlich eingeschränkten Nachtbetriebes nicht mit der Anwesenheit von Personal auf dem Tankstellengelände gerechnet werden konnte. Vor Beginn der Nachtschicht haben auf dem Tankstellengelände die Eimer, Kannen und Mülltonnen geprüft werden müssen sowie der Boden, ob dort Müll oder Glasscherben herumlagen. Die Durchführung dieser Kontrollen hat der Betreiber kontrolliert.
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OLG Hamm, 23.08.2016 - Az: 7 U 17/16
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0823.7U17.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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