Mit dem gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten sog. ‚Augenblicksversagen‘ wird begrifflich zunächst nur ein Versagen des Betroffenen umschrieben, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich nur für einen ‚Moment‘ oder nur für einen ‚Augenblick‘ lang die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Allein hieraus lässt sich allerdings nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen (objektiven) Merkmale einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 I 1 1. Alt. StVG gegeben sind (Anschluss an BGH, 08.07.1992 - Az: IV ZR 223/91 und BGH, 11.09.1997 - Az: 4 StR 638/96).
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OLG Bamberg, 22.12.2015 - Az: 3 Ss OWi 1326/15
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