Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einen Hirninfarkt mit Halbseitenlähmung erlitten. Dieses Krankheitsbild legte Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit nahe. Im Hinblick auf das Merkmal "nicht anders abwendbar" und das Vertrauensverhältnis zum Patienten ist grds. zu verlangen, dass ihn der Arzt bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit vor einer Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde auf seinen Gesundheitszustand und die sich daraus für das Führen eines Kfz ergebenden Gefahren hinweist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist. Die Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
OLG Düsseldorf, 02.04.2015 - Az: III-2 Ws 101/15
ECLI:DE:OLGD:2015:0402.III2WS101.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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