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Ärztliche Schweigepflicht und die Fahruntauglichkeitsmitteilung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einen Hirninfarkt mit Halbseitenlähmung erlitten. Dieses Krankheitsbild legte Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit nahe. Im Hinblick auf das Merkmal "nicht anders abwendbar" und das Vertrauensverhältnis zum Patienten ist grds. zu verlangen, dass ihn der Arzt bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit vor einer Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde auf seinen Gesundheitszustand und die sich daraus für das Führen eines Kfz ergebenden Gefahren hinweist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist. Die Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.


OLG Düsseldorf, 02.04.2015 - Az: III-2 Ws 101/15

ECLI:DE:OLGD:2015:0402.III2WS101.15.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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