Wer aus einem Parkplatz auf eine Straße fährt, muss sich gemäß § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird.
Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 Abs. 4 StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 Abs. 4 StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar.
OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - Az: 9 U 64/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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