Bei Kfz-Unfällen hat ein Geschädigter das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt auch, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt hat.
Bei einem Auffahrunfall könnte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen; um solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen, darf sich ein Geschädigter sachverständiger Hilfe bedienen.
Die Bagatellschadensgrenze liegt bei 750,00 Euro.
Bei einem Auffahrunfall könnte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen; um solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen, darf sich ein Geschädigter sachverständiger Hilfe bedienen.
Die Bagatellschadensgrenze liegt bei 750,00 Euro.
AG Hamburg, 30.03.2016 - Az: 33a C 336/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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