Von der Verhängung eines Fahrverbots kann in der Regel bei einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Entscheidung abgesehen werden. Maßgeblich ist die Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und der Entscheidung des Tatgerichts und nicht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Dabei sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Gründe für die lange Verfahrensdauer und der Verursacher der Verfahrensverzögerung.
Ein Zeitraum von 13 Monaten zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der gerichtlichen Entscheidung genügt nicht.
Ein Zeitraum von 13 Monaten zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der gerichtlichen Entscheidung genügt nicht.
KG, 02.10.2015 - Az: 3 Ws (B) 505/15 - 162 Ss 109/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


