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Fahreignungsgutachten bei Bedenken an der Fahreignung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der bloße Verdacht, dem Betroffene könne es an der Fahreignung fehlen, genügt nicht, um eine Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachten zu rechtfertigen. Hierzu sind konkrete Tatsachen erforderlich, die einen entsprechenden Zweifel entstehen lassen.

Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss.


VGH Bayern, 03.09.2015 - Az: 11 CS 15.1505


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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