Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Neufahrzeug nach den zu sog. „Montagsautos“ entwickelten Grundsätzen setzt voraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts einen Sachmangel aufweist.
Fehlt es daran, kann der Rücktritt nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug wegen einer Vielzahl in der Vergangenheit bestehender - zwischenzeitlich beseitigter - Mängel fehleranfällig sei.
Als typisch für ein sog. „Montagsautos“ gilt das Auftreten einer Vielzahl mehr oder weniger kleinerer Defekte, und zwar nicht auf einen Schlag, sondern sukzessive und dies meist zeitnah nach Auslieferung.
Fehlt es daran, kann der Rücktritt nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug wegen einer Vielzahl in der Vergangenheit bestehender - zwischenzeitlich beseitigter - Mängel fehleranfällig sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Berufung vermögen auch nicht die von der Rechtsprechung zu sog. „Montagsautos“ entwickelten Grundsätze zum Erfolg zu verhelfen, denn auch danach kann auf das Vorliegen eines Mangels nicht verzichtet werden. Vielmehr geht es hierbei darum, unter welchen Voraussetzungen der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ohne zuvor eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Mit dem Begriff des „Montagsautos“ sollen Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen einem Käufer eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar ist.Als typisch für ein sog. „Montagsautos“ gilt das Auftreten einer Vielzahl mehr oder weniger kleinerer Defekte, und zwar nicht auf einen Schlag, sondern sukzessive und dies meist zeitnah nach Auslieferung.
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KG, 19.07.2012 - Az: 23 U 79/12
ECLI:DE:KG:2012:0719.23U79.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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