Kann ein Käufer eines Cabrios aufgrund eines Defektes am Kofferraumdeckelschloss nicht mit offenem Verdeck fahren und auch den Kofferraum nicht nutzen, so hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vom Kfz-Händler. Es fehlt hier schlicht an einem fühlbaren wirtschaftlichen Schaden. Wohl aber besteht Anspruch auf Minderung des Kaufpreises und Rückzahlung des Betrages, um den sich der Kaufpreis mindert.
Die Anerkennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut bedeutet nicht, dass jede Beeinträchtigung des Gebrauchsvorteils und jede Beeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähigen Vermögensschaden anzuerkennen wären.
Die Anerkennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut bedeutet nicht, dass jede Beeinträchtigung des Gebrauchsvorteils und jede Beeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähigen Vermögensschaden anzuerkennen wären.
AG Heidenheim, 09.07.2012 - Az: 2 C 582/11
ECLI:DE:AGHEIDH:2012:0709.2C582.11.0A
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