Eine arbeitsvertragliche Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist nur wirksam, wenn Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei einer Fortbildung von bis zu einem Monat Dauer ist regelmäßig nur eine Bindung von bis zu sechs Monaten zulässig; eine unzulässig lange vereinbarte Bindungsfrist wird im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf das zulässige Maß reduziert.
Eine solche Bindung kann jedoch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein, wenn sie die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig beeinträchtigt. Erforderlich ist daher stets eine Güter- und Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer durch die Fortbildung einen geldwerten beruflichen Vorteil erlangt. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren - etwa durch die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Vergütung oder durch anderweitig nutzbare Kenntnisse. Keine Kostenbeteiligung rechtfertigt demgegenüber eine Fortbildung, die lediglich innerbetrieblich von Nutzen ist oder nur der Auffrischung bereits vorhandener Kenntnisse beziehungsweise deren Anpassung an vom Arbeitgeber veranlasste betriebliche Änderungen dient.
Zur Konkretisierung haben sich richterrechtlich entwickelte Regelwerte herausgebildet: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden. Für kürzere Maßnahmen ist eine weitere Abstufung geboten: Eine Fortbildung, die nicht länger als einen Monat dauert, rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten.
Vorliegend betraf dies eine Fortbildungsmaßnahme von 14 Tagen Dauer, für die eine dreijährige Bindungsfrist vereinbart worden war. Angesichts der kurzen Fortbildungsdauer war dies ein starkes Indiz dafür, dass der erlangte berufliche Vorteil nicht außergewöhnlich groß war, auch wenn sich durch die erworbene Zusatzqualifikation gewisse Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern ergaben.
Wann ist eine Rückzahlungsverpflichtung dem Arbeitnehmer zumutbar?
Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie dienen dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die durch die Fortbildung erworbene Qualifikation des Arbeitnehmers für eine angemessene Zeit im Betrieb nutzen zu können.Eine solche Bindung kann jedoch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein, wenn sie die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig beeinträchtigt. Erforderlich ist daher stets eine Güter- und Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer durch die Fortbildung einen geldwerten beruflichen Vorteil erlangt. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren - etwa durch die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Vergütung oder durch anderweitig nutzbare Kenntnisse. Keine Kostenbeteiligung rechtfertigt demgegenüber eine Fortbildung, die lediglich innerbetrieblich von Nutzen ist oder nur der Auffrischung bereits vorhandener Kenntnisse beziehungsweise deren Anpassung an vom Arbeitgeber veranlasste betriebliche Änderungen dient.
Welches Verhältnis müssen Fortbildungs- und Bindungsdauer wahren?
Auch bei Vorliegen eines beruflichen Vorteils müssen Fortbildungsdauer und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Dauer der Fortbildung ist dabei ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation, wenngleich im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine längere Bindung gerechtfertigt sein kann, sofern der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet oder die Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.Zur Konkretisierung haben sich richterrechtlich entwickelte Regelwerte herausgebildet: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden. Für kürzere Maßnahmen ist eine weitere Abstufung geboten: Eine Fortbildung, die nicht länger als einen Monat dauert, rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten.
Vorliegend betraf dies eine Fortbildungsmaßnahme von 14 Tagen Dauer, für die eine dreijährige Bindungsfrist vereinbart worden war. Angesichts der kurzen Fortbildungsdauer war dies ein starkes Indiz dafür, dass der erlangte berufliche Vorteil nicht außergewöhnlich groß war, auch wenn sich durch die erworbene Zusatzqualifikation gewisse Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern ergaben.
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BAG, 05.12.2002 - Az: 6 AZR 539/01
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