Im vorliegenden Fall kam es während der Gewährleistungszeit eines Fahrzeugs zu einem Getriebeschaden. Die Laufleistung betrug bereits 130.000 km.
Der Händler berechnete dem Kunden einen Vorteil "neu für alt", da er kein adäquates gebrauchtes Getriebe besorgen konnte und ein neues einbaute.
Der Kunde zahlte zwar zunächst um in Besitz des Fahrzeuges zu gelangten, klagte dann aber auf Rückzahlung des Vorteils.
Das Gericht gab dem Kunden Recht - ein solcher Abzug kommt nicht in Frage, wenn der Händler im Wege der Nacherfüllung zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Zudem ist der Einbau von Neuteilen bei der Mängelbeseitigung durchaus üblich.
Eine Kostenbeteiligung des Kunde durch Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" verbietet nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz, dass die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen hat.
Hierfür spricht insbesondere, dass bei Anerkennung eines Abzugs "neu für alt" dem Käufer eine Wertverbesserung mit Ausgleichspflicht geradezu aufgedrängt würde, was für ihn im Ergebnis einer Erhöhung des Kaufpreises gleichkäme.
Der Händler berechnete dem Kunden einen Vorteil "neu für alt", da er kein adäquates gebrauchtes Getriebe besorgen konnte und ein neues einbaute.
Der Kunde zahlte zwar zunächst um in Besitz des Fahrzeuges zu gelangten, klagte dann aber auf Rückzahlung des Vorteils.
Das Gericht gab dem Kunden Recht - ein solcher Abzug kommt nicht in Frage, wenn der Händler im Wege der Nacherfüllung zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Zudem ist der Einbau von Neuteilen bei der Mängelbeseitigung durchaus üblich.
Eine Kostenbeteiligung des Kunde durch Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" verbietet nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz, dass die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen hat.
Hierfür spricht insbesondere, dass bei Anerkennung eines Abzugs "neu für alt" dem Käufer eine Wertverbesserung mit Ausgleichspflicht geradezu aufgedrängt würde, was für ihn im Ergebnis einer Erhöhung des Kaufpreises gleichkäme.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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