Auch ohne die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ kann der Käufer eines „Neuwagens“ davon ausgehen, dass das gelieferte Fahrzeug fabrikneu ist.
Ein Käufer der einen Wagen als Neuwagen erwirbt, geht regelmäßig in der selbstverständlichen Erwartung davon aus, dass das zu beliefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist.
Sind zwischen Herstellung und Kaufvertragsabschluss mehr als 12 Monate vergangen, so ist ein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu (BGH, 06.02.1980 - Az: VIII ZR 275/78; BGH, 15.10.2003 - Az: VIII ZR 227/02).
In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten - sofern er Verbraucher ist. Denn das Fahrzeug hat in diesem Fall nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, so dass es gemäß § 434 BGB mangelhaft ist. Dieser Mangel kann auch nicht mehr nachgebessert werden, so dass es keiner Einräumung einer Nachbesserungsfrist bedarf.
Ein Käufer der einen Wagen als Neuwagen erwirbt, geht regelmäßig in der selbstverständlichen Erwartung davon aus, dass das zu beliefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist.
Sind zwischen Herstellung und Kaufvertragsabschluss mehr als 12 Monate vergangen, so ist ein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu (BGH, 06.02.1980 - Az: VIII ZR 275/78; BGH, 15.10.2003 - Az: VIII ZR 227/02).
In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten - sofern er Verbraucher ist. Denn das Fahrzeug hat in diesem Fall nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, so dass es gemäß § 434 BGB mangelhaft ist. Dieser Mangel kann auch nicht mehr nachgebessert werden, so dass es keiner Einräumung einer Nachbesserungsfrist bedarf.
LG Köln, 15.05.2008 - Az: 37 O 1054/07
ECLI:DE:LGK:2008:0515.37O1054.07.00
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