Führt ein Konstruktionsfehler dazu, daß Regen in den Kofferraum gelangt, so ist ein solcher PKW
mangelhaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Wagen weist einen Konstruktionsfehler auf, der dazu führt, dass in den Kofferraum (Regen-) Wasser eindringt. Die Heckklappe ist nicht so ausgebildet, dass sie bei Regen das ablaufende Wasser in die Führungen ableitet. Es läuft (perlt) nicht in die Fuge sondern in den Kofferraum.
Der Sachverständige veranschaulicht auch mit den Fotos seines Gutachtens, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Heckklappe oder ihren Unterbau so auszubauen, dass dies nicht geschehen kann. Bei der Herstellung der einzelnen Montageteile wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, dieses Problem zu verhindern. Dass dies bei der bereits seit längerem laufenden Fertigung des Fahrzeugtyps jetzt möglicherweise nicht mehr zu ändern sein wird, bedeutet nicht, dass der Käufer diesen Fehler hinnehmen muss.
Denn es ist schon nicht entscheidend, dass es auch bei Wagen anderer Hersteller solche Probleme gibt. Auch wenn das Problembewusstsein bei den Herstellern somit möglicherweise nicht besonders ausgeprägt erscheint, liegt ein erheblicher Mangel vor.
Denn einem Käufer kann nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug vor jeder Inbetriebnahme bei schlechtem Wetter mit einem Tuch abzuwischen, bevor der Kofferraum beladen werden kann, um das Hineinlaufen von Wasser zu verhindern.
Auch das Argument, dass Deutschland von der Wetterlage her nicht ständig unter Regen leidet, kann nicht überzeugen. Wer bei schlechtem Wetter zu seinem Wagen kommt und schnell einsteigen will, müsste erst noch einige Zeit damit verbringen, das Wagenheck abzuwischen, um Pfützen im Wageninnern zu verhindern. Schon dies zeigt, dass es sich nicht um eine bloße geringfügige Beeinträchtigung handelt. Außerdem werden die nassen Stellen im Wageninnern nicht schnell wieder trocken, so dass Schimmel und Rost die Folge sein können.
Hinzu kommt, dass die stilistischen Feinheiten des Modells die vorgegebene Konstruktion nicht erforderlich gemacht hätten, wie der Sachverständige deutlich formuliert hat, so dass sich das Gericht ihm uneingeschränkt anschließen kann. Mit geringem Aufwand war es möglich, den Fehler zu vermeiden. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit der Hinnahme der Beeinträchtigung.
Auch das Preis-/Leistungsverhältnis ist unter diesem Aspekt kein geeignetes Kriterium, die Versäumnisse des Herstellers herunter zu spielen, die nur in der falschen Konstruktion der hinteren Ablaufrinne ihre Ursache haben.