Verkauft ein Händler ein
fabrikneues Fahrzeug, so darf er nur ganz unerhebliche Mängel verschweigen, da der Kunde einen unbeschädigten Wagen erwartet. Andernfalls liegt eine bewusste Täuschung vor, die dazu berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug, was nicht offenbart wurde, an der hinteren linken Tür schon einmal ausgebessert und lackiert worden, sodass der Käufer den Kauf rückgängig machen wollte.
Dem wollte der Verkäufer unter Hinweis auf die Geringfügigkeit der Mängel nicht nachgeben, insbesondere da dem Verkaufspersonal die Mängel unbekannt waren.
Das Gericht konnte dieser Argumentation indes nicht folgen.
Der Händler haftet nach Ansicht des Gerichts wegen eines Organisationsmangels, wenn die Mitarbeiter unzureichend über relevante Punkte des Kaufvertrages informiert wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat den
Kaufvertrag mit der Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB). Rechtsfolge der Anfechtung des Kaufvertrages ist nicht nur dessen Nichtigkeit (§ 142 BGB), sondern daneben auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den
Leasingvertrag. Damit ist rückabzuwickeln. Dieses Ergebnis ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages kann zwar nicht auf die kaufrechtlichen
Gewährleistungsvorschriften geschützt werden. Nach neuem Recht kann der Käufer zunächst nur
Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen.
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