Wird die Fahrleistung eines
Gebrauchtwagens falsch angegeben, so ist dies ein
Rücktrittsgrund.
Im vorliegenden Fall wurde die Fahrleistung in einer Kleinanzeige mit ca. 145.000 km angegeben. Es stellte sich jedoch nach Abschluss des
Kaufvertrages heraus, dass die tatsächliche Fahrleistung 170.000 km überstieg. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.
Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit führt unmittelbar zum Rücktrittsrecht, wenn es sich wie bei dem verkauften Wagen um ein Einzelstück handelt und die Abweichung der Fahrleistung 20% übersteigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Tatsache, dass die tatsächliche Laufleistung des Pkw mehr als 170.000 Kilometer beträgt, stellt einen Mangel dar, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Vorschrift des §437 BGB gewährt ein Rücktrittsrecht bei Vorliegen eines Mangels, wobei zur Feststellung eines Mangels gem. §434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit zu berücksichtigen ist. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gem. §434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist nur von Bedeutung, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Die Regelung des §434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die sich mit öffentlichen Äußerungen und Werbung befasst, bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf diese Eignung zur gewöhnlichen Verwendung. Auf die beiden letztgenannten Normen kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da schon ein Sachmangel nach §434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Vereinbart war zwischen den Parteien, dass ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 145.000 Kilometern verkauft werden sollte, während der Wagen tatsächlich jedenfalls mehr als 170.000 Kilometer gefahren ist.
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