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Überflutete Fahrbahn: Teilkaskoversicherung muss Überschwemmungsschaden regulieren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fährt ein Fahrzeug in eine durch Starkregen entstandene Überschwemmung auf der Fahrbahn, ohne dass der Fahrer dabei von seinem normalen Fahrweg abweicht oder eine durch das Naturereignis veranlasste Ausweichbewegung vornimmt, liegt ein versicherter Teilkaskoschaden vor.

In der Teilkaskoversicherung ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) die unmittelbare Einwirkung von Naturereignissen - insbesondere von Überschwemmungen - auf das Fahrzeug versichert. Für die Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel sowie an deren Sinn und Zweck orientiert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Der Begriff erschließt sich ihm damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch: Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang - meist mit schädlichen Wirkungen - nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Nicht erforderlich ist, dass ein Gewässer über die Ufer tritt (vgl. BGH, 26.04.2006 - Az: IV ZR 154/05). Ebenso liegt eine Überschwemmung vor, wenn starker Regen in einem solchen Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann (vgl. BGH, 26.04.2006 - Az: IV ZR 154/05). Demnach ist auch eine durch Wolkenbruch überflutete Straße von diesem Begriff erfasst.

Das entscheidende und in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Tatbestandsmerkmal ist die „unmittelbare Einwirkung“ der Überschwemmung auf das Fahrzeug. Einigkeit besteht insoweit, dass das Unmittelbarkeitserfordernis eine über die bloße Adäquanzkausalität hinausgehende Einengung des versicherten Kausalzusammenhangs darstellt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Teilversicherung im Gegensatz zur Vollversicherung nur Schäden abdeckt, die durch ganz bestimmte Ursachen ausgelöst worden sind.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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