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Überschwemmung - Teilkasko muß zahlen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt. In einem solchen Fall besteht daher ein Ersatzanspruch gegenüber der Teilkaskoversicherung, sofern der Schaden nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist.


BGH, 26.04.2006 - Az: IV ZR 154/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Jens Kotzur, Neuburg
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