Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Gefahr im Sinne von §§ 23, 25 Abs. 1, 29 Satz 1 VVG a.F. dar.
Auch wenn hierdurch der
Diebstahl erleichtert wird, da ein Grenzübertritt mit Originaldokumenten einfacher erfolgen kann und sich auch in Polizeikontrollen keine Auffälligkeiten ergeben, ist dies nicht so schwerwiegend, dass die Versicherung leistungsfrei würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Kläger hat jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensregulierung wegen Fahrzeugverlustes durch Diebstahl aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. A 2.2.2 der AKB.
a. Zwischen den Parteien bestand unstreitig eine
Teilkaskoversicherung für das betreffende Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von EUR 150,00 je Schadensfall, die auch den Verlust des PKW durch Diebstahl umfasste.
b. Es ist auch vom Eintritt des Versicherungsfalles auszugehen. Dabei ist es zunächst Sache des Versicherungsnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Diebstahl vorliegt. Da es hierfür typischerweise keine Zeugen gibt, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls belegen.
Das dabei erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später nicht mehr vorgefunden hat. Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur, solange nicht die Versicherung konkrete Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die Annahme der Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt.
Dies ist der Beklagten vorliegend jedoch nicht gelungen.
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