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Unfall zu vermeiden zu einem Unfall, so ist die
Kaskoversicherung zum Ersatz dieser Rettungskosten verpflichtet.
Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Vollbremsung erforderlich war, um einen Auffahrunfall mit einem plötzlich einscherenden Lkw zu vermeiden und in der Folge die Ladung den abbremsenden Lkw beschädigt.
Ein vereinbarter Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung ist in diesem Fall nicht abzuziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Zeuge durfte die Vollbremsung zur Abwendung eines Auffahrens und damit zur Abwendung eines versicherten Schadens für erforderlich halten (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VVG). Das Auffahren stand, was für einen Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten genügt, unmittelbar bevor. Der Schaden an der Zugmaschine ist auch als unfreiwillige Vermögensminderung eine Aufwendung im Sinne des § 63 VVG. Dass der Zeuge nicht selbst Versicherungsnehmer war, ist unerheblich.
Entgegen der Auffassung der Versicherung handelte es sich bei der Vornahme der Vollbremsung nicht um eine willensunabhängige Reflexbewegung des Zeugen im Sinne einer rein instinktiven Schreckreaktion, sondern um eine vom Willen beherrschbare Handlung, sei es auch, dass der Entschluss dazu spontan und im Unterbewusstsein erfolgte. Auch ein solches spontanes Handeln kann Rettungsmaßnahme im Sinne des § 63 VVG sein.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt ferner voraus, dass die Handlung, deretwegen Ersatz begehrt wird, zu dem Zweck erfolgte, die versicherte Sache vor Schaden zu bewahren. Dabei genügt es aber nach allgemeiner Meinung, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des versicherten Schadens abzielte; nicht erforderlich ist, dass der Handelnde dies auch subjektiv bezweckte.
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