Vorliegend hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten aufgrund eines Gegengutachtens oder einer ähnlichen Aussage nicht vollständig ausgeglichen. In diesem Fall ist es dem Geschädigten ohne Weiteres zuzumuten, diese dem ursprünglichen Sachverständigen zu Überprüfung vorzulegen.
Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Sachverständigens, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen. Denn diese Kosten sind dann als erforderlich und somit auch erstattungsfähig anzusehen.
Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Sachverständigens, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen. Denn diese Kosten sind dann als erforderlich und somit auch erstattungsfähig anzusehen.
AG Herne-Wanne, 20.06.2013 - Az: 14 C 22/13
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