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Alkoholbedingte grob fahrlässige Unfallverursachung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Vorliegend war ein Versicherungsnehmer mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, weil er auf einer geraden Fahrbahn auf die Gegenspur geraten ist, ohne dass äußere Verkehrsumstände dazu beigetragen haben.

Die grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls wird insbesondere bei Alkohol im Straßenverkehr bejaht.

Im Fall so genannter absoluter Fahruntüchtigkeit - also bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille - ist regelmäßig eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls anzunehmen, die den Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistungen auf Null berechtigt. Die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Verkehrsunfall folgt hierbei bereits aus einem Anscheinsbeweis.

Bei Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit - also bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille - bedarf es zur Leistungskürzung weiterer Umstände, die die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen. Diese können insbesondere daraus folgen, dass der Versicherungsnehmer ohne erkennbaren äußeren Anlass und insbesondere ohne Fremdbeteiligung von der Straße abkommt.

Soweit nach diesem Maßstab eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist, kann für die Ursächlichkeit derselben für den Unfall wiederum auf einen Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden. Dies überzeugt schon deswegen, weil es sich bei der Differenzierung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit lediglich um Regeln des Beweisrechts handelt, die relative Fahruntüchtigkeit aber keine mindere Form der Fahruntüchtigkeit ist. Vielmehr unterscheiden sich die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit lediglich in den Voraussetzungen, die ihre Feststellung ermöglichen: Während die absolute Fahruntüchtigkeit alleine eine bestimmte Blutalkoholkonzentration erfordert, bedarf es für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit einer bestimmten Blutalkoholkonzentration sowie zusätzlicher Umstände, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hindeuten.

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