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Bei grober Fahrlässigkeit wird nur die Hälfte gezahlt!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Vollkaskoversicherung eines Unfallverursachers kann eine Leistungskürzung um 50% vornehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig aufgrund relativer Fahruntüchtigkeit verursacht hat.

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer eine Blutalkoholkonzentration i.H.v. 0,4 Promille und den Unfall durch Abweichen von der Fahrbahn verursacht, ohne dass für dieses Abweichen ein ersichtlicher Grund vorlag.

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LG Flensburg, 24.08.2011 - Az: 4 O 9/11

ECLI:DE:LGFLENS:2011:0824.4O9.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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