Es ist eine grob fahrlässige Unfallverursachung anzunehmen, wenn ein angetrunkener Autofahrer (hier mit 0,7 Promille) in eine - wenn auch wenig übersichtliche - bevorrechtigte Straße einfährt und mit einem anderen Fahrzeug, welches die Höchstgeschwindigkeit beachtet hat, kollidiert.
Die Vollkaskoversicherung des Unfallverursachers muss daher den Eigenschaden nicht regulieren.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und wer auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt hat, das ein gewöhnliches Maß erheblich überschreitet.
Legt man gemäß den Angaben des Klägers ein Trinkende um 19.30 Uhr zu Grunde, so errechnet sich hieraus - nach den insoweit im Versicherungsrecht auch geltenden Rückrechnungsregeln bei Annahme eines Abbauwerts von höchstens 0.1 Promille pro Stunde ab Beendigung der zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossenen Resorptionsphase -für den Unfallzeitpunkt um 20.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille.
Die Vollkaskoversicherung des Unfallverursachers muss daher den Eigenschaden nicht regulieren.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und wer auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt hat, das ein gewöhnliches Maß erheblich überschreitet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar war der Fahrer zum Unfallzeitpunkt auf Grund seines Alkoholkonsums nicht nachweisbar absolut fahruntüchtig, weil seine Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille lag. Nach dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der TU D. vom 18.6.2003 wurde für die Zeit der Blutentnahme am Unfalltag um 22.35 Uhr ein Mittelwert von 0,6 Promille ermittelt.Legt man gemäß den Angaben des Klägers ein Trinkende um 19.30 Uhr zu Grunde, so errechnet sich hieraus - nach den insoweit im Versicherungsrecht auch geltenden Rückrechnungsregeln bei Annahme eines Abbauwerts von höchstens 0.1 Promille pro Stunde ab Beendigung der zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossenen Resorptionsphase -für den Unfallzeitpunkt um 20.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille.
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OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - Az: 5 U 698/05-102
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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