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„Landwirtschaftlicher Verkehr frei“: Keine Ausnahmen für motorisierte Hobbygärtner

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein motorisierter Hobbygärtner gilt nicht als landwirtschaftlicher Verkehr. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen gelten daher nicht.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger der abgewiesenen Klage einen Strafzettel erhalten, der dieser mit seinem Auto auf einem für Fahrzeuge verbotenen Weg (mit Ausnahme landwirtschaftlicher Verkehr) auf den Rheinwiesen parkte.

Der Kläger begründete sein Parken damit, daß er sein nahe gelegenes Kleingartengrundstück zumutbar erreichen wollte. Dem polizeilich angeordneten Abschleppen kam er zwar zuvor, die Leefahrt und Verwaltungsgebühr über ca. 63,00 € sollte er jedoch bezahlen.

Die Berufung wurde nicht zugelassen, da der allgemeine Sprachgebrauch für Landwirtschaft die „bloß hobbygärtnerische Landbestellung“ nicht einschließt.

Die Fahrt des Klägers auf die Düsseldorfer Rheinwiesen ist jedoch kein landwirtschaftlicher Verkehr im Sinne des Zusatzzeichens „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gewesen. Zwar kann auch die Fahrt mit einem PKW dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen sein; sie muss aber zum Zwecke landwirtschaftlicher Bodennutzung erfolgen. Das ist hier nicht der Fall gewesen.

Die Auslegung des Begriffs „Landwirtschaft“ im straßenverkehrsrechtlichen Sinn muss berücksichtigen, dass der Verkehrsteilnehmer in der Lage sein muss, sein Verhalten vor Ort ohne zeitliche Verzögerung auf die getroffene Regelung einzurichten. Aus diesem Grund ist auf ein umgangssprachliches Begriffsverständnis abzustellen. Als Landwirtschaft wird gemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe verstanden, wobei der allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung ausnimmt. Sie ist gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung und weicht damit von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab; sie gehört damit schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft. Da der Kläger seine Gartenparzelle lediglich hobbymäßig bestellt, kann ihm die durch das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ getroffene Ausnahmeregelung nicht zugute kommen.


OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - Az: 5 A 1533/01

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0617.5A1533.01.00

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