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Autofahrer dürfen nicht auf die Streupflicht vertrauen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Pflicht zur Bestreuung von Straßen bei Winterglätte folgt aus der allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach dem Zweck der Verkehrseinrichtung.

Denn Autofahrer müssen bei Glatteis eigene Vorsicht walten lassen und dürfen sich nicht darauf verlassen, dass öffentliche Straßen gestreut sind, da es unmöglich ist, sämtliche Straßen fehlerfrei und gefahrlos zu halten.

Eine Pflicht, alle Fahrbahnen rund um die Uhr bei Winterglätte zu bestreuen, besteht grundsätzlich nicht, weil das bei der Länge des gesamten Deutschen Straßennetzes zu kostspielig und undurchführbar ist.

Alle Verkehrsteilnehmer müssen daher gewisse Einwirkungen der Naturgewalten als unabänderlich hinnehmen und insbesondere bei winterlicher Straßenglätte entsprechende eigene Vorsicht walten lassen.

Insbesondere außerhalb der geschlossenen Ortslage ist die Streupflicht weitestgehend eingeschränkt. Hier braucht bei Glätte nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut zu werden. Gefährlich sind solche Straßenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt.

Deshalb besteht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage bei Glatteis dann keine Streupflicht, wenn ein sorgfältiger Kraftfahrer die Glatteisbildung und die daraus drohende Gefahr so rechtzeitig erkennen kann, dass er sich darauf einstellen und durch sachgemäßes langsames und gleichmäßiges Fahren einen Unfall in aller Regel vermeiden kann.


LG Osnabrück, 10.07.2007 - Az: 5 O 791/07

ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0625.5O791.07.0A

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