Verliert eine Zugmaschine auf der Autobahn ein auf einem Anhänger transportiertes Fahrzeug, spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Vorschriften zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
Fahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen (Kfz oder Anhänger) transportiert werden, befinden sich nicht im „Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Für einen beim Betrieb des „Transportzuges“ entstandenen Schaden haften aus dem Straßenverkehrsgesetz nur Fahrer und Halter des transportierenden Fahrzeugs. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn sich die Verbindung zwischen dem transportierenden und dem transportierten Fahrzeug löst und es dadurch zum Unfall kommt.
Das Verschulden des Fahrers oder Halters des transportierenden Fahrzeugs muss sich der Eigentümer des beim Unfall beschädigten transportierten Fahrzeugs über § 9 StVG zurechnen lassen, weil Fahrer und Halter beim Transport die tatsächliche Gewalt über das transportierte Fahrzeug ausüben.
Fahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen (Kfz oder Anhänger) transportiert werden, befinden sich nicht im „Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Für einen beim Betrieb des „Transportzuges“ entstandenen Schaden haften aus dem Straßenverkehrsgesetz nur Fahrer und Halter des transportierenden Fahrzeugs. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn sich die Verbindung zwischen dem transportierenden und dem transportierten Fahrzeug löst und es dadurch zum Unfall kommt.
Das Verschulden des Fahrers oder Halters des transportierenden Fahrzeugs muss sich der Eigentümer des beim Unfall beschädigten transportierten Fahrzeugs über § 9 StVG zurechnen lassen, weil Fahrer und Halter beim Transport die tatsächliche Gewalt über das transportierte Fahrzeug ausüben.
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OLG München, 10.07.2015 - Az: 10 U 3577/14
ECLI:DE:OLGMUEN:2015:0710.10U3577.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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