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Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Pkw mit Anhänger auf nicht autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen.
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen gilt für Personenkraft-wagen mit Anhänger, auch wenn das Gespann die bauartbedingten Anforderungen des § 1 Satz 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
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