Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.
Nach der Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für auch mit dem Zugfahrzeug verbundene Anhänger in § 7 StVG entfiel die zuvor eröffnete Möglichkeit der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schäden, die von einem Anhänger oder Auflieger verursacht werden, während dieser mit einem Kfz entweder verbunden ist oder sich von diesem gelöst hat und sich noch in Bewegung befindet. Zwar ist, wie sich aus § 87 VVG ergibt, die Regelung in § 78 II 2 S.1 VVG abdingbar. Voraussetzung einer solchen Abbedingung ist jedoch die Mitwirkung der vom Innenausgleich betroffenen Versicherer.
Nach der Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für auch mit dem Zugfahrzeug verbundene Anhänger in § 7 StVG entfiel die zuvor eröffnete Möglichkeit der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schäden, die von einem Anhänger oder Auflieger verursacht werden, während dieser mit einem Kfz entweder verbunden ist oder sich von diesem gelöst hat und sich noch in Bewegung befindet. Zwar ist, wie sich aus § 87 VVG ergibt, die Regelung in § 78 II 2 S.1 VVG abdingbar. Voraussetzung einer solchen Abbedingung ist jedoch die Mitwirkung der vom Innenausgleich betroffenen Versicherer.
BGH, 04.07.2018 - Az: IV ZR 121/17
ECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR121.17.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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