Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Gutachter zu beauftragen, der entsprechend den Gesprächsergebnissen BVSK-Versicherer abrechnet. Vielmehr besteht die Pflicht,
Gutachterkosten in gesamter Höhe zu erstatten, solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.