Kann weder der Linksabbieger einen Vorfahrtsverstoß des Anfahrenden noch dieser die vollständige Einordnung des Abbiegers in den fließenden Verkehr beweisen, verbleibt es im Rahmen der Haftungsabwägung bei der einfachen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge. Das Ergebnis ist regelmäßig eine hälftige Schadensteilung.
Ausgangspunkt dieser Abwägung ist zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen. Eine Erhöhung kann sich jedoch auch aus einem an sich zulässigen Fahrverhalten ergeben, sofern besondere, die allgemeine Betriebsgefahr übersteigende Gefahrenmomente vorliegen - etwa beim gefahrträchtigen Vorgang des Linksabbiegens oder beim Einfahren in eine unklare Verkehrssituation.
Wie wird die Haftung bei einer Kollision mehrerer Kraftfahrzeuge verteilt?
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, hängen im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG grundsätzlich von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Steht die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für einen der Beteiligten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG fest, haftet der andere Teil allein. Gelingt dieser Nachweis - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - keinem der Beteiligten, ist eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen.Ausgangspunkt dieser Abwägung ist zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen. Eine Erhöhung kann sich jedoch auch aus einem an sich zulässigen Fahrverhalten ergeben, sofern besondere, die allgemeine Betriebsgefahr übersteigende Gefahrenmomente vorliegen - etwa beim gefahrträchtigen Vorgang des Linksabbiegens oder beim Einfahren in eine unklare Verkehrssituation.
Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung gefahrerhöhender Umstände?
Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, dürfen bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie feststehen - das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO von demjenigen, der sich auf sie beruft, bewiesen sind - und sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind.Wann greift der Anscheinsbeweis bei Kollisionen zwischen Anfahrenden und dem fließenden Verkehr?
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem vom Fahrbahnrand auffahrenden Fahrzeug und einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, kann grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat, sofern es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- beziehungsweise Anfahren zu der Kollision kommt. Wahrt der Ein- oder Anfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zum Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder zum größten Teil für die Unfallfolgen einzustehen.Urteil freischalten
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OLG Zweibrücken, 13.11.2013 - Az: 1 U 152/12
ECLI:DE:POLGZWE:2013:1113.1U152.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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