Bei einem Unfall mit einem Kfz in Italien wird das Verschulden des Fahrers widerlegbar vermutet. Sofern der Gegenbeweis nicht gelingt, erfolgt in den Fällen, in denen ausschließlich Kfz beteiligt sind, regelmäßig eine Haftungsverteilung von jeweils 50%.
Der Unfallgeschädigte kann nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung den Schaden gegenüber dem italienischen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Quotenvorrecht abrechnen. Die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung ist in voller Höhe zu ersetzen.
Der Unfallgeschädigte kann nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung den Schaden gegenüber dem italienischen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Quotenvorrecht abrechnen. Die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung ist in voller Höhe zu ersetzen.
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AG Köln, 29.04.2014 - Az: 268 C 89/11
ECLI:DE:AGK:2014:0429.268C89.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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