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Nutzungsausfall nach Unfall auch ohne zeitnahe Ersatzbeschaffung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Halter eines bei einem Unfall beschädigten und deshalb nicht mehr zu nutzenden Fahrzeugs einen Schadenersatzanspruch für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit hat.

Der Anspruch entfällt nur, wenn der Geschädigte keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung hat, weil er etwa verletzungsbedingt gar nicht Auto fahren kann oder er einen Zweitwagen nutzen kann.

Durch die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben.

Das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens erfolgt fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben.

Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt (BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 290/11).

Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Geschädigte ihren Pkw ohne den Unfall weiter zu Verfügung gehabt und hätte nutzen können - genau für den Verlust dieser Möglichkeit ist sie zu kompensieren.

Die im vorliegenden Fall von der Geschädigten vorgetragene gelegentliche Hilfe durch eine Freundin, die mit ihr zum Einkaufen fährt, ist offensichtlich kein adäquater Ersatz für die ständige Verfügbarkeit eines eigenen Fahrzeugs.


AG Geldern, 22.07.2013 - Az: 3 C 27/13

ECLI:DE:AGGEL:2013:0722.3C27.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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