Im vorliegenden Fall war ein Rechtsabbieger zunächst nach links auf die Nebenspur ausgeschert, um dann rechts abzubiegen. Bei diesem Manöver kollidierte er mit einem rechts abbiegenden Pkw aus dem nachfolgenden Verkehr.
Da der Rechtsabbieger gegen die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 I S.4 StVO verstoßen hat, haftet er für den Unfall alleine. Schließlich wäre er dazu verpflichtet gewesen, vor dem Abbiegen derart auf nachfolgenden Verkehr zu achten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Nach dem Abbiegen nach links muss dies besonders sorgfältig erfolgen, ein von hinten herankommendes Fahrzeug ist dann rechts vorbeizulassen, wenn das Abbiegen sonst nicht gefahrlos möglich wäre.
Da der Rechtsabbieger gegen die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 I S.4 StVO verstoßen hat, haftet er für den Unfall alleine. Schließlich wäre er dazu verpflichtet gewesen, vor dem Abbiegen derart auf nachfolgenden Verkehr zu achten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Nach dem Abbiegen nach links muss dies besonders sorgfältig erfolgen, ein von hinten herankommendes Fahrzeug ist dann rechts vorbeizulassen, wenn das Abbiegen sonst nicht gefahrlos möglich wäre.
AG Geldern, 07.01.2011 - Az: 3 C 224/09
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