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Schmerzensgeld bei schweren Verletzungen und Tod eines Radfahrers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist es zu einem Unfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Pkw gekommen, bei dem der Radfahrer eine Oberschenkelhalsfraktur, einen Schambeinbruch und Blutergüsse am ganzen Körper erlitt, so dass eine Operation notwendig wurde und kam es weiterhin zu einer durch die Liegezeit verursachte Lungenentzündung mit brodelndem Atemgeräusch und Fieberschüben sowie einem Krankenhausaufenthalt von 9 Tagen mit starken Einschränkungen der Mobilität bis zum Eintritt des Todes, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,-- € angemessen.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur tatsächlich vom Geschädigten zu seinen Lebzeiten erlittene und wahrgenommene Unfallfolgen zu berücksichtigen. Das Versterben kann im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden.

Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt bei Verkehrsunfällen in den Hintergrund, da im modernen Straßenverkehr, bei dem das subjektive Ausmaß des Fehlverhaltens eines Schädigers nur schwer zu beurteilen ist, selbst kleinste Fehler schwerste Folgen nach sich ziehen können.

Das Schmerzensgeld musste vorliegend noch um einen Mitverschuldensanteil i.H.v. 30% gekürzt werden, weil der Fahrradfahrer den für ihn falschen Radweg benutzt und hat damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hatte.

Das Befahren des Radweges in einer dafür nicht vorgesehenen Richtung ist mit erheblichen Gefahren verbunden, die sich im vorliegenden Fall auch realisiert haben. Abbiegende Fahrzeugführer neigen erfahrungsgemäß dazu, beim Rechtsabbiegen dem vom links kommenden Verkehr mehr Aufmerksamkeit zu schenken, als dem von rechts kommenden Verkehr. Ein nicht vorschriftsgemäß fahrender Fahrradfahrer muss daher besonders vorsichtig und umsichtig fahren und stets davon ausgehen, dass mit seinem Erscheinen von den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht gerechnet wird. Er hat gerade alles zu tun, um die sich aus seinem verbotswidrigen Tun ergebenden Gefahren zu minimieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wenn er wie hier sich zu schnell und sorglos der Unfallstelle nähert, muss sich dieses in der Haftungsquote ausdrücken.


LG Wuppertal, 04.01.2013 - Az: 2 O 407/10

ECLI:DE:LGW:2013:0104.2O407.10.00

Hont Péter HetényiTheresia DonathPatrizia Klein

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