Ein Fahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht im Betrieb im Sinne von § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das zu waschenden Fahrzeug weder durch eigene Motorkraft noch durch das Eigengewicht vorwärts bewegt, sondern nur von einem Förderband getrieben wird.
Vor der Einfahrt in die Waschstraße befand sich ein Schild mit dem Gebot, den Motor während des Waschgangs laufen zu lassen. In der Waschstraße befand sich ein weiteres Schild mit dem Gebot, sofort loszufahren, sobald die am Ende der Waschstraße befindliche Lichtzeichenanlage auf Grün schaltet.
Ein Fahrer (der spätere Kläger) hatte aber den Motor während des Waschgangs dennoch ausgeschaltet. Als der Waschvorgang beendet war und die Leichtzeichenanlage auf Grün schaltete, blieb er stehen, bis das Fahrzeug, das sich direkt dahinter befand, durch das Förderband auf das stationäre Fahrzeug geschoben wurde. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden.
Der Kläger war der Auffassung, das aufgeschobene Fahrzeug habe den Unfall zu verantworten. Er behauptete, der erforderliche Abstand zwischen den Fahrzeugen sei nicht eingehalten worden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall wurden die Fahrzeuge, die eine Waschanlage nutzten, durch Mitarbeiter des Betreibers zur Einfahrt gewinkt und anschließend mittels eines Förderbandes durch die Waschstraße gezogen, ohne dass die Kunden den Waschgang beeinflussen können.Vor der Einfahrt in die Waschstraße befand sich ein Schild mit dem Gebot, den Motor während des Waschgangs laufen zu lassen. In der Waschstraße befand sich ein weiteres Schild mit dem Gebot, sofort loszufahren, sobald die am Ende der Waschstraße befindliche Lichtzeichenanlage auf Grün schaltet.
Ein Fahrer (der spätere Kläger) hatte aber den Motor während des Waschgangs dennoch ausgeschaltet. Als der Waschvorgang beendet war und die Leichtzeichenanlage auf Grün schaltete, blieb er stehen, bis das Fahrzeug, das sich direkt dahinter befand, durch das Förderband auf das stationäre Fahrzeug geschoben wurde. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden.
Der Kläger war der Auffassung, das aufgeschobene Fahrzeug habe den Unfall zu verantworten. Er behauptete, der erforderliche Abstand zwischen den Fahrzeugen sei nicht eingehalten worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht gegen den Halter des aufgeschobenen Fahrzeugs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.Urteil freischalten
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AG Köln, 26.06.2012 - Az: 272 C 33/12
ECLI:DE:AGK:2012:0626.272C33.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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