Ein Unfallwagen, der nicht älter als einen Monat ist und eine Laufleistung unter 1000 Kilometern aufweist kann auf
mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgerechnet werden, sofern der Geschädigte sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft (BGH, 09.06.2009 - Az:
).
Sofern der Geschädigte dieses nicht nachweist, kann er nur die Reparaturkosten oder - bei einem
abzüglich des Restwertes verlangen.
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