Eine Haftungsquote von jeweils 50 Prozent ist dann angemessen, wenn ein Polizeifahrzeug bei roter Ampel über eine Kreuzung mit lebhaftem Verkehr fährt, die querenden Verkehrsteilnehmer so zu einem abrupten Anhalten zwingt und es daher zu einem Auffahrunfall auf der Querstraße kommt.
Hier gilt, dass je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, er sich umso mehr sich vergewissern muss, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert.
Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben. Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen.
Die Mithaftung bei einem Auffahrunfall gilt somit zumindest für den Fall, dass der Führer des Polizeifahrzeugs nicht nachweisen kann, dass er mit der erforderlichen geringen Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist.
Hier gilt, dass je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, er sich umso mehr sich vergewissern muss, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert.
Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben. Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen.
Die Mithaftung bei einem Auffahrunfall gilt somit zumindest für den Fall, dass der Führer des Polizeifahrzeugs nicht nachweisen kann, dass er mit der erforderlichen geringen Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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