Will ein Einsatzfahrzeug mit eingeschalteten Sondersignalen bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahren, so muss der Fahrer damit rechnen, dass er von anderen Verkehrsteilnehmern ggf. nicht rechtzeitig wahrgenommen wird.
Auch bei der Nutzung von Sondersignalen i.S.v. § 38 Abs. 1 StVO ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich langsam in den Kreuzungsbereich hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die für ihn geltende Ampel "rot" zeigte, weil deshalb damit zu rechnen ist, dass der den Fahrtweg des Rettungswagens querende Verkehr sich ohne Wahrnahme des Sondersignals in Vorfahrt wähnt.
Fahrer und Halter des Einsatzfahrzeuges haften daher mit 80%, wenn der Fahrer trotz roter Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung einfährt und es in der Folge zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt, der die Warnsignale zu spät bemerkt hat.
Auch bei der Nutzung von Sondersignalen i.S.v. § 38 Abs. 1 StVO ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich langsam in den Kreuzungsbereich hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die für ihn geltende Ampel "rot" zeigte, weil deshalb damit zu rechnen ist, dass der den Fahrtweg des Rettungswagens querende Verkehr sich ohne Wahrnahme des Sondersignals in Vorfahrt wähnt.
Fahrer und Halter des Einsatzfahrzeuges haften daher mit 80%, wenn der Fahrer trotz roter Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung einfährt und es in der Folge zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt, der die Warnsignale zu spät bemerkt hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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