Es besteht keine doppelte Rückschaupflicht eines Verkehrsteilnehmers, der sich an einer einer straßenmittig schraffierten Sperrfläche auf die unmittelbar danach beginnende zweite Fahrspur einordnet.
Kollidiert der Verkehrsteilnehmer nun mit einem anderen Fahrzeug, welches unter Missachtung der Sperrfläche rechtswidrig überholt, ohne abzuwarten, auf welche Spur der vorausfahrende Wagen wechselt, so trifft den Vorausfahrenden kein Mitverschulden.
Hier wiegt das Verschulden des Überholenden so schwer, dass eine Haftung selbst unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ausscheidet.
Kollidiert der Verkehrsteilnehmer nun mit einem anderen Fahrzeug, welches unter Missachtung der Sperrfläche rechtswidrig überholt, ohne abzuwarten, auf welche Spur der vorausfahrende Wagen wechselt, so trifft den Vorausfahrenden kein Mitverschulden.
Hier wiegt das Verschulden des Überholenden so schwer, dass eine Haftung selbst unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ausscheidet.
LG Dortmund, 10.04.2003 - Az: 15 S 277/02
ECLI:DE:LGDO:2003:0410.15S277.02.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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