Ein Kraftfahrer ist auch bei winterlichen Temperaturen und einzelnen Warnanzeichen nicht ohne Weiteres verpflichtet, mit dem plötzlichen Auftreten von Fahrbahnglätte zu rechnen. Fehlt die Vorhersehbarkeit der Glätte, scheidet ein Verschulden und damit - nach altem Recht - ein
Schmerzensgeldanspruch aus. Seit dem seit dem 1. August 2002 ist Verschulden für einen Schmerzensgeldanspruch jedoch nicht mehr erforderlich.
Ansprüche auf Schmerzensgeld aus einem
Verkehrsunfall setzen nach §§ 823, 847 BGB a.F. ein Verschulden des in Anspruch genommenen
Fahrzeugführers oder
Halters voraus. Ein solches Verschulden liegt nur vor, wenn der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Hierfür ist maßgeblich, ob die unfallursächliche Gefahrenlage - vorliegend das plötzliche Auftreten von Fahrbahnglätte - für den Fahrer objektiv vorhersehbar war und er gleichwohl nicht die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat.
Auch bei Temperaturen um 0 °C besteht für einen Kraftfahrer ohne besondere Anzeichen auf trockener Fahrbahn keine Verpflichtung, mit dem Auftreten von Glatteis zu rechnen. Dies gilt selbst in den frühen Morgenstunden eines Wintertages und auch dann, wenn auf den Grünstreifen neben der Fahrbahn Reif sichtbar ist, solange die Fahrbahn selbst erkennbar trocken ist. Dafür, unter welchen Umständen ein Fahrzeugführer mit dem plötzlichen Auftreten von Blitzeis rechnen muss, lassen sich keine starren Regeln aufstellen; es kommt stets auf die im Einzelfall konkret erkennbaren Umstände an.
Unfallfahrzeuge auf der Gegenfahrbahn sowie das Erscheinen von Polizeifahrzeugen mit Blaulicht an einer dortigen Unfallstelle begründet für sich genommen keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass sich der Unfall gerade wegen plötzlicher Straßenglätte ereignet hat. Gleiches gilt für ein einzelnes, auf dem Beschleunigungsstreifen einer Auffahrt und auf dem seitlichen Grünstreifen liegengebliebenes Fahrzeug. Allgemeine Rundfunkwarnungen vor Straßenglätte - etwa des Inhalts, im Laufe der Nacht abklingende Niederschläge könnten besonders im Bergland für Glätte sorgen - sind zwar geeignet, zu allgemeiner Wachsamkeit anzuhalten, lassen aber nicht erkennen, in welchen konkreten Streckenabschnitten mit Fahrbahnglätte zu rechnen ist. Ein Kraftfahrer ist auch nicht verpflichtet, Autoradio zu hören und ständig Wettervorhersagen zu verfolgen.
Beim Schleudern eines Fahrzeugs mit nachfolgendem Abkommen von der Fahrbahn infolge Eisglätte kann unter bestimmten Umständen der
Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Kraftfahrers sprechen. Voraussetzung für einen solchen Anscheinsbeweis ist jedoch, dass die Glätte für den Fahrer vorhersehbar war. Ist dies nicht der Fall - etwa weil der Fahrer ohne warnende Anzeichen plötzlich auf Glatteis gestoßen ist -, fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung, prima facie auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schließen-
Auch eine vorwerfbare Fehlreaktion nach Einsetzen einer Schleuderbewegung liegt nicht vor, wenn der Fahrer versucht, durch einen Fahrstreifenwechsel Abstand zu einem liegengebliebenen Fahrzeug zu gewinnen. Ein solches Fahrmanöver ist als normale und natürliche Reaktion einzuordnen.
Unabhängig vom Verschulden haften Halter, Fahrer und Kfz-Haftpflichtversicherer eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs gemäß §§
7,
17,
18 StVG, § 3 PflVersG für den entstandenen materiellen Schaden aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Die
Unabwendbarkeit des Unfalls ist nur dann anzunehmen, wenn bewiesen werden kann, dass auch ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dieser Beweis kann nicht geführt werden, wenn der Unfallhergang in wesentlichen Teilen ungeklärt bleibt.
Ein Mitverschulden einer am Unfallort anwesenden, verletzten Person scheidet aus, wenn diese sich nachweislich nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Grünstreifen neben dem liegengebliebenen Fahrzeug aufgehalten hat. Ist ferner festzustellen, dass die Person soeben erst an der Unfallstelle angekommen war und sich nach dem Befinden einer verunglückten Person erkundigen wollte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich über einen längeren Zeitraum unnötigerweise und selbstgefährdend im Bereich liegengebliebener Fahrzeuge aufgehalten.
Anmerkung AnwaltOnline:Die vorstehenden Ausführungen zum Schmerzensgeld betreffen die vor dem 1. August 2002 geltende Rechtslage, nach der ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB a.F. Verschulden voraussetzte. Nach dem seit dem 1. August 2002 in Kraft getretenen Schadensersatzrecht gilt § 253 Abs. 2 BGB n.F.: Danach kann Schmerzensgeld auch ohne Verschulden bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verlangt werden, wenn eine Gefährdungshaftung - wie etwa die Halterhaftung nach § 7 StVG - greift. Im heute geltenden Recht würde der Verletzte in einem vergleichbaren Fall also auch ohne Nachweis eines Verschuldens des Fahrers einen Schmerzensgeldanspruch gegen Halter und Haftpflichtversicherer haben.