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Auffahrunfall in der Waschanlage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall endete ein Besuch in der Waschanlage nicht wie geplant: Es kam zu einer unerklärlichen temporären Funktionsstörung, in deren Folge zwei Fahrzeuge aufeinander auffuhren.

Der Betreiber ist in diesem Fall zum Schadensersatz verpflichtet, wenn feststeht, dass der Unfall nur durch eine fehlerhafte Sicherheitsanlage zu erklären ist. Dies ergab sich vorliegend aus dem Vortrag eines Sachverständigen.

Auch wenn der Fehler als solcher nicht erklärbar war, konnte der Unfall nach Ansicht des Sachverständigen nur dadurch entstehen, dass ein Fehler der Anlage vorlag. Daher war davon auszugehen, dass die Anlage zumindest zum Unfallzeitpunkt nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen hat.


LG Dortmund, 07.10.2010 - Az: 14 S 311/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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